Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) (EEWärmeG) vom 07.08.08 (BGBl_I, S.1658)
Allgemeine Bestimmungen (Teil1)
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse
des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der
Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur
Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel,
dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für
Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14
Prozent zu erhöhen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
-
die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),
-
die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit
Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
-
die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des
Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie)
und
-
die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse
erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt
des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im
Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger anerkannt: a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S.
1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in
der jeweils geltenden Fassung, b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und
Industrie, c) Deponiegas, d) Klärgas, e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15.April 1992 (BGBl.I
S.912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl.I S.2298, 2007 I S.2316), in der jeweils geltenden Fassung und f) Pflanzenölmethylester.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
-
Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und
baulichen Anlagen stammenden Abluftund Abwasserströmen entnommen wird,
-
Nutzfläche a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils
geltenden Fassung, b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der
Energieeinsparverordnung,
-
Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der
Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
jeweils entsprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden
Berechtigung,
-
Wärmeenergiebedarf die zur Deckung a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie b) des Kältebedarfs für Kühlung, jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung
jährlich benötigte Wärmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen
Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde
gelegt werden,
-
a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem
Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen
Einrichtungen und b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.
Nutzung Erneuerbarer
Energien (Teil 2)
§ 3 Nutzungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet
werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige
Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.
(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden
festlegen. Als bereits errichtet gelten auch
die Gebäude nach § 19 Abs.1 und 2.
§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von
mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt
werden, mit Ausnahme von
-
Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur
Haltung von Tieren genutzt werden,
-
Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
-
unterirdischen Bauten,
-
Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung
und Verkauf von Pflanzen,
-
Traglufthallen und Zelten,
-
Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt
und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
-
Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen
Zwecken gewidmet sind,
-
Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als
vier Monaten jährlich bestimmt sind,
-
sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung
auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger
als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,
und
-
Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage
sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr.3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089), in der jeweils geltenden Fassung
erfasst ist.
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien Anlage (Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien)
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe
der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch
erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt
wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der
Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch
erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt
wird.
(3) Bei Nutzung von
-
flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der
Anlage zu diesem Gesetz und
-
fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage
zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf
zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe
der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1
dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den
Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
1. Die Pflicht nach § 3 Abs.1 kann auch dadurch
erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang
stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe
der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. 2. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen
zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, so können sie von den
Nachbarn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und
zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,
und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre
Grundstücke dulden.
§ 7 Ersatzmaßnahmen Anlage (Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien)
Die Pflicht nach § 3 Abs.1 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete
-
den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage
zu diesem Gesetz oder b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe
der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz decken,
-
Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der
Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder
-
den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah-
oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz
decken.
§ 8 Kombination
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7
können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 untereinander und miteinander
kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der
einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im
Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der
Summe 100 ergeben.
§ 9 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs.1 entfällt, wenn
-
ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
nach § 7 a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder -
die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von
ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs.1 ist zu befreien, soweit ihre
Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise
zu einer unbilligen Härte führen.
§ 10 Nachweise Anlage (Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien)
(1) Die Verpflichteten müssen
-
die Erfüllung des in § 5 Abs.2 und 3 vorgesehenen
Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,
-
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis
VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
-
das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr.1 nach Maßgabe
des Absatzes 4
nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die
Pflichten nach Satz 1 Nr.1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren
Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden.
Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach
Satz 1 Nr.1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder
durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von
gelieferter
-
gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des
Brennstofflieferanten
a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem
Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni
des jeweiligen Folgejahres vorlegen, b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt
der Lieferung aufbewahren und bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorlegen,
-
fester Biomasse die Abrechnungen des
Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der
Lieferung aufbewahren und b) der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorlegen.
(3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem
Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3
Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise
-
der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab
dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen
vorlegen und
-
mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt
werden.
Satz 1 gilt nicht,
wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der
zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des
Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr.1 der zuständigen Behörde innerhalb von
drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch
unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs
zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde
bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten
begründen. Im Falle einer technischen
Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder
einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige
Angaben zu machen.
§ 11 Überprüfung
(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch
geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die
Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 12 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.
Finanzielle Förderung (Teil 3)
§ 13 Fördermittel
Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die
Erzeugung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis
2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
§ 14 Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme, insbesondere
die Errichtung oder Erweiterung von
-
solarthermischen Anlagen,
-
Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
sowie
-
Nahwärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für
Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist
werden.
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten Anlage (Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien)
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie
der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 oder einer landesrechtlichen Pflicht
nach § 3 Abs.2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
-
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen
erfüllen, die a) im Falle des § 3 Abs.1 anspruchsvoller als die
Anforderungen nach den Nummern I bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder b) im Falle des § 3 Abs.2 anspruchsvoller als die
Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
-
Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der a) im Falle des § 3 Abs.1 um 50 Prozent höher als der
Mindestanteil nach § 5 oder b) im Falle des § 3 Abs.2 höher als der
landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
-
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz verbunden werden,
-
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für
die Heizung eines Gebäudes und
-
Maßnahmen zur Nutzung von
Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf
die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften
nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein
Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben
unberührt.
Schlussbestimmungen (Teil 4)
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach
Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein
Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke
des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
§ 17 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
-
entgegen § 3 Abs.1 den Wärmeenergiebedarf nicht oder
nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,
-
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
-
entgegen § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
oder Nr.2 Buchstabe a oder Abs.3 Satz 1 Nr.2 einen Nachweis nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
-
entgegen § 10 Abs.5 eine unrichtige oder unvollständige
Angabe macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr.1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des
Absatzes 1 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 18 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen
Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. Sie soll insbesondere über
-
den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung
von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des
Zwecks und Ziels nach § 1,
-
die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die
Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,
-
die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die
dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und
-
den Vollzug dieses Gesetzes
berichten. Der Erfahrungsbericht macht
Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.
§ 19 Übergangsvorschrift
(1) § 3 Abs.1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von
Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1.Januar 2009 der Bauantrag gestellt
oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) § 3 Abs.1 ist nicht anzuwenden auf die
nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die
erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1.Januar 2009 erfolgt
ist. Auf sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie
Errichtungen von Gebäuden ist § 3 Abs.1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar
2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.
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